Satzung des Förderverein-Lauf e.V.
Satzung des Fördervereins Lauf (e.V.)
§ 1 Name des Vereins / Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Lauf.“ Das Gründungsdatum ist der 24.4.2019
(2) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in 50354 Hürth.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr und läuft vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Leistungssports und die Nachwuchsförderung vorrangig im Mittel- und Langstreckenlauf, später nur noch als „Lauf“ bezeichnet, durch ideelle und finanzielle Unterstützung bei gleichzeitiger Ablehnung jeglicher verbotener Leistungsmanipulation (Doping).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, die ausschließlich zur Erfüllung des unter Abs.1 genannten Vereinszwecks eingesetzt werden. Daneben kann der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke, wie die finanzielle Unterstützung der Planung und Gestaltung von Trainingslagern, Wettkämpfen und Meetings sowie die hierdurch anfallenden Reisekosten wie Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten und Übernachtungskosten auch unmittelbar selbst verwirklichen. Eine ausreichende medizinische Versorgung und Heilbehandlung im Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Athletinnen wird angestrebt/unterstützt/sichergestellt. Außerdem kann die Übernahme der Kosten für Medikamente zur Heilbehandlung erfolgen, die nicht von der jeweiligen Krankenversicherung übernommen werden und die Erstattung von Reisekosten bei Arztbesuchen. Finanzielle Unterstützung wird den Athletinnen und Athleten im Lauf ebenfalls bei der Beschaffung von Sportkleidung und Arbeitsmittel gegeben.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Vereinsmitgliedschaft
(1) Mitglied des „Fördervereins Lauf“ kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beendigung der Liquidation einer juristischen Person.
(5) Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere bei Verzug bzw. Nichterbringung von Beitragszahlungen. Über einen Vereinsausschluss entscheidet – auf Antrag des Vorstands – die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf einen Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, dieser kann innerhalb 4 Wochen Einspruch erheben. Der Ausschluss wird durch den Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung bestätigt und ist somit endgültig.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden und Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 5000.- die Zustimmung der Vorstandsmitglieder (einfache Mehrheit), erforderlich ist.
(5) Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Insbesondere ist der Vorstand verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresabrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Einberufung von Mitgliederversammlungen (ordentlich sowie außerordentlich)
§ 8 Wahl / Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung durch die Mitglieder sind zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Dieser hat die ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern umgehend schriftlich bekannt zu geben.
(4) Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vereins. Bei dessen Verhinderung untersteht die Leitung dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart. Mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands (gemäß § 6 (2)) muss bei der Versammlung anwesend sein.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, zu unterzeichnen sind.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl des Protokollführers
Genehmigung der Tagesordnung
Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und der Jahresabschlussrechnung
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder im Vorstand sein dürfen
Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung ergibt
§ 11 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ihrer erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienend Mitglieder erforderlich.
(5) Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
(2) Sie müssen des weiteren einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Ansonsten gelten entsprechend die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen und erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Es müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Für eine Auflösung müssen 2/3 der erschienen Mitglieder stimmen.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vom Vorstand unverzüglich gemäß § 12, Abs.1 eine neue Versammlung einzuberufen. Die Auflösung wird ebenfalls mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienen Mitglieder – ohne die zahlenmäßige Mindestanzahl von 2/3 der Mitglieder, gemäß § 14, Abs. 1, zu berücksichtigen – beschlossen. Bei der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.
(3) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so erfolgt sie durch den zu diesem Zeitpunkt amtierenden geschäftsführenden Vorstand; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer erneut einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den ASV Köln e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Laufes im ASV zu verwenden hat